Statuten

FDP
Stadel-Neerach-Weiach-Bachs

 

I. Zweck

Art. 1 Rechtsform
Die Freisinnig-Demokratische Partei Stadel-Neerach-Weiach-Bachs ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB und gehört als Ortsgruppe der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Dielsdorf, des Kantons Zürich und der Schweiz an.

Art. 2 Ziel
Die Partei bezweckt die Pflege und die Förderung des liberalen Gedankengutes und setzt sich mit einer aktiven Politik, vorab in den Gemeinden Stadel, Neerach, Weiach und Bachs, aber auch im weiteren Rahmen von Bezirk, Kanton und Bund für die entsprechenden Ziele ein.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Voraussetzungen
Mitglieder können Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassung werden, die sich zu den allgemeinen
Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei bekennen.

Art. 4 Beitritt
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliches Beitrittsgesuch hin. Bei erfolgter Aufnahme wird gleichzeitig die Mitgliedschaft der Freisinnig-
Demokratischen Partei des Bezirks Dielsdorf und des Kantons Zürich erworben.

Art. 5 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss auf Grund eines Entscheides der Generalversammlung.

Art. 6 Interessenten
Interessentinnen und Interessenten erhalten die Einladungen der Ortsgruppe, Informationen und die Zeitung von Bezirk und Kanton, jedoch keine Protokolle. Sie haben kein Stimmrecht und zahlen keinen Beitrag. Die zeitliche Begrenzung beträgt max. 2 Jahre.

Art. 7 Gönner
Gönner sind nicht Mitglieder, sondern Sympathisanten. Sie haben kein Stimmrecht. Sie erhalten die Einladungen der Ortsgruppe und zahlen einen Beitrag von mind. der Hälfte des ordentlichen Jahresbeitrages.

 

III. Organisation

Art. 8 Organe
Die Organe der Partei sind:

  1. die Generalversammlung
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Parteivorstand
  4. die Rechnungsrevisoren

Art. 9 Generalversammlung
Oberstes Organ der Freisinnig-Demokratischen Partei Stadel-Neerach-Weiach-Bachs ist die Generalversammlung. Sie wird jährlich, jeweils im ersten Quartal, vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einberufen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen beim Präsidenten von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden vorgenommen werden. Die Generalversammlung tritt zur Erledigung folgender Geschäfte zusammen:

  • Abnahme des Protokolls aus dem Vorjahr
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Jahresrechnung
  • Entgegennahme des Revisorenberichtes und Abnahme der Rechnung
  • Genehmigung des Beitragsreglements und des Budgets
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl des übrigen Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Wahl der Bezirks- und Kantonsdelegierten
  • Beschlussfassung über Ausschlüsse aus der Partei
  • Statutenänderungen
  • Auflösung der Partei

Art. 10 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf mindestens 7 Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung einberufen. Sie können auf Beschluss des Vorstandes öffentlich durchgeführt werden. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden dies schriftlich beim Präsidenten verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Organs fallen. Insbesondere
obliegen ihr die Herausgabe von Parteiparolen und Wahlempfehlungen.

Art. 11 Der Parteivorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der Präsidenten/-in, dem/der Vizepräsidenten/-in, dem/der Aktuar/-in, dem/der
Kassier/-in.

Gewählte FDP-Behördenmitglieder, sowie Kantonale Delegierte und weitere, von der Generalversammlung beauftragte Amtsträger (z. Bsp. Wahlkommission) können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

Art. 12 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Präsidenten/der Präsidentin ist auf vier Amtsperioden
beschränkt. Er/Sie ist als Vorstandsmitglied wieder wählbar.

Art. 13 Zuständigkeit des Vorstandes
Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen, können aber auch von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt werden.

Der Vorstand ist zuständig für:

  • die administrative Führung der Partei
  • die Vertretung der Partei nach aussen
  • die Vorbereitung von Wahl- und Abstimmungsgeschäften
  • die Organisation von Veranstaltungen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Präsidenten.

Art. 14 Rechnungsrevisoren
Die zwei Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung, wobei dieselbe mindestens 30 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zur Einsicht vorliegen muss und der Einladung zur Generalversammlung beigelegt wird.

 

IV. Allgemeines

Art. 15 Finanzen
Die persönliche Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder wird im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.

Art. 16 Finanzierung
Die Einnahmen der Partei bestehen aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Spenden. Die Mitgliederbeiträge sind in einem Beitragsreglement festgelegt, welches integrierender Bestandteil der Statuten ist und bei Änderungen jeweils von der Generalversammlung genehmigt werden muss.

Beim Eintritt in die Partei ist der Mitgliederbeitrag für das ganze Jahr geschuldet. Bei Austritt unter dem Jahr besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung des bereits geleisteten Beitrages. Der Vorstand kann über die Reduktion oder den Erlass von Mitgliederbeiträgen bestimmen. Bei Zahlungsverzug kann der Vorstand die Streichung aus der Mitgliederliste verfügen.

Art. 17 Zeichnungsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Partei führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. In Kassenangelegenheiten führt der Kassier Einzelunterschrift.

Art. 18 Statutenänderungen
Statutenänderungen können von der Generalversammlung durch die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 19 Auflösung
Die Auflösung der Partei bedarf der Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder und muss mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung der Freisinnig-Demokratischen Partei Stadel-Neerach-Weiach-Bachs vom 17. März 2004 genehmigt und in Kraft gesetzt (Änderungen siehe unten).

 

Freisinnig-Demokratische Partei Stadel


Der Präsident
sig. H. Siegrist

Der Aktuar
sig. P. Wild

1. Inkraftsetzung: 31. März 1982
Änderungen: GV März 1984, GV März 1990 GV März 2004 und GV März 2008